Anfragen
14. März 2025

Akteneinsicht von Stadträten

Die Kreisverwaltungsreferentin antwortete auf eine Anfrage der CSU-FW-Stadtratsfraktion (Nr. 20-26 / F 01076), dass das Stadtratsmitglied kein glaubhaftes berechtigtes Interesse bekundet hat, um in eine Dienstanweisung des Kommunalen Außendienstes Einsicht zu nehmen.

In der ersten Sitzung des Stadtrates in dieser Amtszeit am 04. Mai 2020 im Deutschen Theater äußerte sich der Oberbürgermeister laut Protokoll zum Thema berechtigtes Interesse von einzelnen Mitgliedern des Stadtrates wie folgt:

„Ich kann Ihnen zu Protokoll gerne versichern, dass ich das in Zukunft ebenfalls äußerst großzügig handhaben werde, auch wenn dort steht, „(…) wenn (…) der Oberbürgermeister damit einverstanden ist“. Ich bin nicht dafür bekannt, das zurückzuhalten. Das werde ich auch in Zukunft nicht tun.“

Wir stellen daher Herrn Oberbürgermeister folgende Fragen und bitten ausdrücklich, dass der Oberbürgermeister selbst und seine Rechtsabteilung hierauf antwortet.

  1. Kommen der Herr Oberbürgermeister und die Rechtsabteilung des Direktoriums zu derselben Einschätzung wie die Rechtsabteilung des Kreisverwaltungsreferats, dass die Bitte um Zustellung der Dienstanweisung nicht durch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 38 Abs. 5 Geschäftsordnung begründet wurde und daher abzulehnen ist?
  2. Warum hält es das Kreisverwaltungsreferat nicht für nötig, bei aufkommenden Zweifeln am berechtigten Interesse das betreffende Stadtratsmitglied direkt um eine Begründung zu bitten, sondern ignoriert mehrfache Anfragen und lässt diese wochenlang unbeantwortet?
  3. Die Bitte um Einsicht bzw. Zustellung in die Dienstanweisung des Kommunalen Außendienstes stand im Zusammenhang mit der geplanten Beratung „Sachstandsbericht Task-Force Bahnhofsviertel“ am 17.12.2024. Insofern kommt auch § 38 Abs. 2 Geschäftsordnung als Grundlage für eine Einsicht infrage. Da es sich hier offenbar um einen Zweifelsfall handelt, wurde der Herr Oberbürgermeister – wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, durch das Kreisverwaltungsreferat um seine Entscheidung gebeten? Falls nein, warum wird hier gegen die Geschäftsordnung seitens des Kreisverwaltungsreferates verstoßen?
  4. Gibt es Gründe der Geheimhaltung, die gegen eine Einsicht in die genannte Dienstanweisung sprechen?
  5. Gewährt der Oberbürgermeister den Stadtratsmitgliedern Herrn Luther, Herrn Ewald und Herrn Kaum die Einsicht in die Dienstanweisung des Kommunalen Außendienstes?
  6. Das Informationsfreiheitsgesetz normiert ein weitgehendes Informationsrecht für jedermann. Ist der Oberbürgermeister der Meinung, dass das Informationsrecht von Stadtratsmitgliedern darüber hinaus gehen sollte?
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