Anträge
2. Februar 2024

Beachtung von Dringlichkeit UND Bewohnerstruktur – Einführung einer Quotenbelegung bei Sozialwohnungen

Die Landeshauptstadt München wird aufgefordert, den gesetzlichen Förderungsgrundsatz
„Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener
Siedlungsstrukturen“ (Art. 8 Nr. 3 BayWoFG) in der Praxis durch eine festgesetzte
Quotenbelegung zu berücksichtigen.

Begründung

Durch das Punktesystems für die Registrierung und Vergabe von gefördertem Wohnraum wird
die Dringlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers bewertet. Durch dieses Ergebnis
entsteht eine Reihung innerhalb einer Warteliste (24 000 Wohnungssuchende, TZ vom
17.01.2024). In der Konsequenz werden den oberen Bereich der Warteliste immer „akut
Wohnungslose Haushalte“ dominieren. In der Folge werden freie Wohnungen fast
ausschließlich einer Zielgruppe angeboten und zugesprochen. Dies widerspricht der rechtlichen
Forderungen, dass die zuständige Stelle zugleich dafür Sorge zu tragen hat, dass möglichst nur
Wohnungssuchende benannt werden, deren Zuzug einseitige Bewohnerstrukturen weder
schafft noch verfestigt (Strukturkomponente). Bei der Benennung sind jeweils die Dringlichkeit
und die Strukturkomponente zu berücksichtigen (Art. 5 Satz 4 und 5 BayWoBindG).
Wird diese ausgeglichene Bewohnerstruktur nicht geschaffen, hat das für den sozialen Frieden
in der gesamte Stadtgesellschaft schwerwiegende Folgen.
Für die Umsetzung muss die Warteliste in Zielgruppen aufgeteilt und entsprechende
Belegungsquoten für geförderte Quartiere eingeführt werden. Dem Stadtrat wird ein Vorschlag
zur Entscheidung vorgelegt.
Manuel Pretzl (Initiative) Alexand

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