Ehrenböllern auf den Münchner Friedhöfen erproben
In Zukunft soll es möglich sein, auf Städtischen Friedhöfen Ehrenböllern mit einem Salut bei Beerdigungsfeierlichkeiten für verdiente Mitglieder der Böllergruppe München und verdienten Funktionären des Münchner Schützenwesen zu erlauben. Eine weitere Öffnung hierzu soll geprüft werden.
In einem ersten Schritt ändert die Landeshauptstadt München (LHM) die Friedhofssatzung im § 6 Abs. 3 Buchstabe e) wie folgt:
Aktuelle Fassung:
(3) Insbesondere ist es nicht gestattet, …
- e) Ehrensalut zu schießen; …
Neue Fassung:
(3) Insbesondere ist es nicht gestattet, …
- e) Ehrensalut zu schießen, eine Ausnahme besteht nach vorheriger Anmeldung für die Trauerfeier oder die Beisetzung für verdiente Mitglieder der Böllergruppen München oder des Münchner Schützenwesens; …
Die Durchführung der Satzungsneuregelung soll 3 Jahre lang begleitet werden.
Nach diesem Zeitraum ist dem Stadtrat ein Vorschlag vorzulegen, ob sich die Neuregelung bewährt hat und ob und wie das Böllern auch auf andere Sachverhalte und Personen ausgedehnt werden kann.
Begründung:
Der Stadtrat der LHM ist zurecht Stolz auf die hier gelebten Traditionen und das Brauchtum, welches durch die Vereine in der Stadt bei vielen Veranstaltungen, wie z.B. Sportfesten, dem Oktoberfest und Konzerten eindrücklich präsentiert werden.
Auch bei Gedenktagen, wie dem Volkstrauertag oder Kranzniederlegungen, ist das Böllern ein fester Bestandteil des Ablaufs der Feierlichkeiten.
Auf kirchlichen Friedhöfen ist das Böllern mit einem Ehrensalut schon immer möglich. Nachdem das Böllern inzwischen auch als immaterielles Kulturgut anerkannt ist, sollte diese Tradition auch auf städtischen Friedhöfen für das letzte Geleit eines verdienten Mitglieds dieser Kulturträger möglich sein.