Anträge
4. Februar 2025

Klärung der Zuständigkeiten und von Einwilligungen zur Räumung von überdachten Flächen und Privateigentum bei Bettenlagern

Die Landeshauptstadt München wird beauftragt, rechtlich abschließend prüfen zu lassen, ob überdachte Flächen und Privateigentum von der Stadtverwaltung bei der Entstehung von Bettenlagern geräumt werden dürfen. Wo es erforderlich und rechtlich unklar erscheint, tritt die Verwaltung mit Geschäftsleuten und Grundstückseigentümern in Kontakt, um entsprechende Einwilligungen einzuholen, die überdachten Flächen und Privatgrundstücke durch die LHM räumen zu lassen.

 

Begründung

Die Räumung von Bettenlagern im Münchner Stadtgebiet wird derzeit regelmäßig durch unklare Zuständigkeiten behindert. Insbesondere bei überdachten Flächen vor Geschäften und in Bereichen, die möglicherweise dem Privateigentum zuzuordnen sind, ist unklar, ob die LHM zur Räumung berechtigt ist. Dies führt häufig zu Verzögerungen und verhindert ein zügiges Handeln im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Um die Effektivität von Räumungsmaßnahmen zu erhöhen, ist eine klare Abstimmung mit den betroffenen Eigentümern und Geschäftsleuten erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Stadt rechtlich abgesichert handelt und die Räumungen ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden können.

Die Verwaltung wird daher aufgefordert dort, wo erforderlich, mit den Eigentümern und Geschäftsleuten zur Klärung der Rechtslage in den Dialog zu treten, schriftliche Einwilligungen für Räumungen durch die Stadt auf überdachten Flächen und Privateigentum einzuholen sowie einen einheitlichen Prozess zur schnellen Abklärung der Zuständigkeit in zukünftigen Fällen zu schaffen. Hierfür ist eine abschließende rechtliche Prüfung in Auftrag zu geben.

 

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