Anträge
10. September 2021

Rücksichtsloses Abstellen von Leih-E-Scootern und anderen Kleinstfahr-zeugen ahnden

Die Landeshauptstadt München stellt dar, inwieweit rücksichtsloses Abstellverhalten bei Leih-Kleinstfahrzeugen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann bzw. ob es möglich ist, eine Beseitigung auf Kosten der Anbieter durchzuführen.

Begründung

E-Scooter-Angebote stellen einen immer beliebter werdenden Teil des innerstädtischen Mobilitätsverhaltens dar und können zu einer Entlastung des Straßensystems beitragen. Mit mehr Nutzern und verfügbaren Leihrollern entstehen jedoch auch neue Probleme, da diese oft so abgestellt sind, dass sie Fuß- und Radwege oder Parkplätze blockieren. Dasselbe gilt mitunter für Leihfahrräder. Dies führt gerade für mobilitätseingeschränkte Personen, aber auch für Eltern mit Kinderwägen zu besonderen Schwierigkeiten. Im Straßenverkehr gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das an prominenter Stelle in der StVO verankert ist. Genauso wie es aus diesem Grund eine Ordnungswidrigkeit darstellt mit einem Kraftfahrzeug auf einem Geh- oder Radweg zu parken, ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auch dann verletzt, wenn beispielsweise mit Leih-E-Scootern oder -Fahrrädern Geh- und Radwege oder Parkplätze verstellt werden, was anderen Verkehrsteilnehmern das Leben schwer macht und im Einzelfall auch die Sicherheit gefährdet. Auch hier sollte es eine Möglichkeit geben dies zu unterbinden.

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