Anfragen
28. Januar 2025

Übergangspflege bei der München Klinik

Seit dem Jahr 2021 besteht für Patientinnen und Patienten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf die so genannte Übergangspflege im Krankenhaus. Gemäß § 39e Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) „werden Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus von den Krankenkassen erbracht, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 40 SGB V oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.[1]

Angesichts der unbestreitbaren Lücken in der Versorgung mit Kurzzeitpflegeplätzen und häuslicher Krankenpflege, die inzwischen bedauerlicherweise auch in München herrschen, ist die Bereitstellung dieser Übergangspflege vor allem für alleinstehende Patientinnen und Patienten ganz besonders wichtig. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Oberbürgermeister:

 

  • Wie viele Krankenhäuser in München bieten diese Übergangspflege in welcher Form an? Bietet die München Klinik gGmbH (MüK) an allen Standorten eine Übergangspflege an?

 

  • Wie oft wird die Übergangspflege nachgefragt? Wie oft kann sie gewährt werden, wie oft muss sie abgelehnt werden?

 

  • Was tut die MüK, um die Möglichkeit einer Übergangspflege bei den Patientinnen und Patienten bekannt zu machen?

 

  • Für diejenigen Krankenhäuser, die die Übergangspflege nicht anbieten: Warum wird die Übergangspflege nicht angeboten, obwohl sie eine verpflichtende Leistung ist?

 

 

[1] https://dvsg.org/themen/akutversorgung/faq-uebergangspflege-im-krankenhaus/

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