Unterschiedliche Behandlung bei der Ausstellung von Parkausweisen
Die Stadtverwaltung stellt dem Stadtrat die unterschiedlichen Verfahren zur Ausstellung eines Anwohnerparkausweises und eines personenbezogenen Parkausweise bzw. Stellplatz für Menschen mit Behinderung dar. Dabei soll insbesondere auf die unterschiedlichen Nachweis- und Kontrollmöglichkeiten eingegangen werden.
Begründung
Für die Beantragung eines Anwohnerparkausweises gelten anscheinend andere Kriterien bzw. werden andere Nachweise verlangt als z.B. für die Beantragung eines Parkplatzes für Menschen mit Behinderungen. Während der normale Antragsteller offenbar gar nicht nachweisen muss, dass er über keinen Parkplatz verfügt. Indes muss der Mensch mit Behinderung sogar einen schriftlichen Nachweis seines Vermieters oder der Hausverwaltung vorlegen. Dies stellt aus unserer Sicht eine Ungleichbehandlung gerade derer dar, die man eigentlich von zusätzlichem Bürokratieaufwand entlasten sollte.