Anträge
23. Mai 2024

Vollzug der Stellplatzsatzung

Bei Bauanträgen auf Grundstücken, die bereits bebaut sind, müssen nur Stellplätze nachgewiesen werden, die durch Nutzungsänderung oder Mehrung von Nutzungsflächen ausgelöst werden. Auf den Nachweis von Stellplätzen für die bestehende (Sanierung) bzw. alte Nutzung (Ersatzneubau) wird verzichtet.

Begründung

Grundsätzlich ist die Stellplatzsatzung anzuwenden, die ausgelösten Stellplätze sind nachzuweisen.Allerdings gibt es viele bebaute Grundstücke in der Stadt, die wegen alter Nutzungen keine Stellplätze haben. Im Fall von Ersatzneubau oder grundlegender Sanierung verlangt die Bauordnungsbehörde den vollständigen Stellplatznachweis wie auf einem Grundstück, das erstmals bebaut wird. Das ist unbillig.

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