Was kommt auf das Kreisverwaltungsreferat durch das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften“ an Arbeit und Aufgaben und Mehrkosten zu?
Mit Wirkung zum 1. August 2024 tritt § 4 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft. Das gesamte „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (= SBGG) tritt am 1. November 2024 in Kraft.
Von dem SBGG ist vor allem das Kreisverwaltungsreferat mit seinen verschiedenen Abteilungen betroffen.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von dem Antragsteller mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden. Dabei kann der Antragsteller sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Mit Änderung des Geschlechts und/oder des Vornamens sind als Folge Register und auch andere Dokumente zu ändern. Diese Änderungen sind ohne Verwaltungshandeln nicht möglich. Es entsteht somit ein Erfüllungsaufwand.
Daraus ergeben sich folgende Fragen für das Verwaltungshandeln:
- Welches Konzept hat das Kreisverwaltungsreferat für seine verschiedenen betroffenen Abteilungen bislang erarbeitet?
- Wie ist das Standesamt auf diese neue Aufgabe personell vorbereitet? Können diese neuen Aufgaben ohne Personalzuschaltungen ausgeführt werden? In der Gesetzesbegründung wird für den Standesämtern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand gesehen. Wie wird dies beim Münchner Standesamt zu bewerkstelligen sein?
- Wie wird die mündliche Anmeldung beim Standesamt ablaufen?
- Wie wirkt sich die dann erfolgte Geschlechts- und/oder Namensänderung auf die notwendige Pass- und Personalausweisänderung aus? Können diese neuen Aufgaben bei dem ohnehin bestehenden personellen Engpass innerhalb welcher Frist erfolgen, ohne dass Personal eingestellt werden muss? Mit welchen Mehrkosten ist hier zu rechnen?
- Welcher Mehraufwand kommt auf die Führerscheinstelle zu? Mit welchen Mehrkosten ist hier zu rechnen?
- Da unter engen Voraussetzungen auch Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 3 SBGG ihr Geschlecht und/oder Vornamen ändern können, ist auch die Ausländerbehörde von den neuen Aufgaben betroffen. Wie wirkt sich das hier aus?
- Wie prüft die Stadtverwaltung sowie das Polizeipräsidium die nun eröffnete Möglichkeit der grundsätzlichen Identitätsverschleierung durch Personen, die dieses Gesetz aus unlauteren Gründen ausnützen wollen, ohne dass die personenbezogenen Daten bei einem Geschlechts- und Namenswechsel an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden?
- Wie prüft die Stadtverwaltung sowie das Polizeipräsidium die nun eröffnete Möglichkeit, dass ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein Doppelstaatler, die beide nach deutschem Recht ein anderes Geschlecht oder Namen wählen können, was ihnen nach dem Recht ihres eigenen Staates bzw. anderen Staates verwehrt ist, die Zuordnung zur Personenidentität ein und derselben Person? Wie wird in diesen Fällen sichergestellt, dass durch diese über die nationale Ebene hinaus gehende Wahl ein Missbrauch möglichst unterbunden wird?