Zurück zu den Grundregeln der Straßenverkehrsordnung
Das Mobilitätsreferat verzichtet in Sachen Tempo 30 in der Leopoldstraße auf die Einlegung von Rechtsmitteln.
Für die Leopoldstraße wird grundsätzlich wieder Tempo 50 angeordnet.
Weiter überprüft das Mobilitätsreferat alle Tempo 30 Anordnungen in Hauptverkehrs- und übergeordneten Hauptverkehrsstraßen anhand der Vorgaben des Urteils des Verwaltungsgerichtes München zu Tempo 30 in der Leopoldstraße.
Begründung
Das Mobilitätsreferat hatte in der Leopoldstraße zwischen Siegestor und Rheinstraße Tempo 30 angeordnet, begründet wurde dies mit Lärmschutz.
Auf Klage eines Anwohners hat das Verwaltungsgericht München diese Anordnung in einer Fahrtrichtung für unrechtmäßig erkannt.
Es ist angebracht, vergleichbare Fälle, also Tempo 30 Anordnungen mit der Begründung Lärmschutz an Hauptverkehrs- und übergeordneten Hauptverkehrsstraßen, zu überprüfen.