Anträge
31. August 2021

Jagdhunde bei der Hundesteuer gerecht berücksichtigen

Die Landeshauptstadt München wird gebeten, die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt München (Hundesteuersatzung) in der Fassung vom 03.11.2017 dahingehend zu ändern, dass ausschließlich oder überwiegend jagdlich genutzte Hunde entsprechend der Empfehlung des Innenministeriums durch Mustersatzung nur den halben Hundesteuerbetrag entrichten.

Begründung

Gemäß der Mustersatzung über die Erhebung der Hundesteuer, in der Bekanntmachung des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren vom 28.07.2020 (veröffentlich im BayMBl. 2020 Nr. 471 vom 19.08.2020), wird hier im § 6 Abs. 1 Nr. 2 empfohlen:

„Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.“

Nachdem in den geforderten Brauchbarkeitsprüfungen ähnliche Anforderungen wie beim Hundeführerschein gestellt werden, ist dies auch ein Beleg für den Gehorsam der Hunde.

Außerdem erfolgt hierdurch eine Angleichung an die berufsmäßig genutzten Hunde, welche aber insgesamt von der Steuerpflicht befreit sind.

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