Auch Freizügigkeit hat Verpflichtungen
Die Landeshauptstadt München wird aufgefordert, das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) zu beachten und die Möglichkeiten im Melde- und Prüfverfahren auszuschöpfen.
Folgende Maßnahmen sind dringend umzusetzen:
- Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Unionsbürger bei der meldebehördlichen Anmeldung Angaben und Nachweise zur Erfüllung gemäß § 2 FreizügG/EU i. V. m. § 5 Abs. 2 FreizügG/EU vorlegen:
- eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers
- einen Nachweis über eine selbständige Tätigkeit
- einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz
- eine Bescheinigung über den Besuch einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung sowie eine Erklärung über ausreichende Existenzmittel
- bei Arbeitsuche: Nachweise über ernstliche Arbeitsuche mit begründeten Erfolgsaussichten
Die Meldebehörden übermitteln diese Daten an die zuständige Ausländerbehörde.
- Bei Unionsbürgen, die beim Zeitpunkt der meldebehördlichen Anmeldung „Arbeitssuchend“ angegeben haben, verlangt die Ausländerbehörde nach sechs Monaten eine Beschäftigungsbestätigung bzw. einen Nachweis über eine ernstliche Arbeitsuche mit begründeten Erfolgsaussichten.
- Der Kommunale Außendienst erhält bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten (z. B. offensichtliche Obdachlosigkeit über einen längeren Zeitraum, wiederholtes Antreffen an „Brennpunkten“) die Befugnis zur Vornahme der Identitätsfeststellung. Ist dies auf Grund von fehlenden Ausweisdokumenten und/oder fehlender melderechtlicher Daten nicht möglich, wird die Feststellung an die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München und/oder der Polizei übergeben.
- Der Kommunale Außendienst wird von einer Sachbearbeiterin/ einem Sachbearbeiter aus dem Kreisverwaltungsreferat (Einwohnermeldeamt, Ausländeramt) begleitet, um erforderliche hoheitliche Maßnahmen, wie melderechtliche Überprüfungen, vor Ort übernehmen zu können.
- Liegt bei einer Behörde der Verdacht vor, dass eine Nicht-Erfüllung der Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegt, wird dieser der Ausländerbehörde zur Überprüfung vorgelegt.
- Nach Feststellung einer fehlender Freizügigkeitsberechtigung wird nach einer Beratung die Rückreise herbeigeführt. Landes- und Bundespolizei werden informiert.
- Bei Verlust der Freizügigkeit wird eine konsequente und ggf. wiederholte Vollstreckung der Ausreisepflicht herbeigeführt.
- Der Oberbürgermeister thematisiert beim Deutschen Städtetag das Thema Freizügigkeit mit den Zielen
- eines einheitlichen Vorgehens
- einer länderübergreifenden Zusammenarbeit und
- einer gemeinsamen Formulierung der Problematiken gegenüber dem Europäischen Parlament.
Begründung
Die Landeshauptstadt München ist ein beliebter Aufenthaltsort für kurz oder lang und das soll auch so bleiben. Der Großteil der Unionsbürger, der sich für ein Leben und Arbeiten in München entscheidet, bleibt von den vorgeschlagenen Maßnahmen unberührt. Dennoch gibt es bei der von der EU geregelten Freizügigkeit Vorgaben, deren Einhaltung eingefordert, geprüft und ggf. eingeschränkt werden muss. Jüngste Vorfälle und Entwicklungen im Stadtgebiet, bei denen Unionsbürger, die die Freizügigkeitsvoraussetzungen nach Ablauf von drei Monaten nicht erfüllen, involviert sind, machen eine stringentere Umsetzung der Möglichkeiten aus dem Freizügigkeitsgesetzt/EU notwendig.
Nur gemeldete und freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können steuerfinanzierte Sozialleistungen in Deutschland erhalten. Für einen Unionsbürger, der hier über einen längeren Zeitraum keine Arbeit findet und keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung vorweisen kann, ist eine Rückkehr in das Herkunftsland auch nach dem Grundsatz des Freizügigkeitsgedanken eine vertretbare Konsequenz.
Mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben sich alle beteiligten Staaten unter anderem zur sozialen Sicherheit und sozialen Unterstützung; dem Gesundheitsschutz; dem Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für ihre Bürgerinnen und Bürger verpflichtet. Die Art und Weise der Umsetzung obliegt dem jeweiligen Staat. Die Nicht- oder nicht ausreichende Erfüllung darf nicht auf Kosten anderer Länder und vor allem der betroffenen EU-Bürger gehen, sondern bedarf eine Sicherstellung der Einhaltung durch die Europäische Kommission.