Alternatives Nutzungsmodell zur Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wohnhäusern der städtischen Gesellschaften
Die Stadtverwaltung prüft, ob künftig die Räume von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wohngebäuden von städtischen Gesellschaften, insbesondere natürlich der Wohnungsbaugesellschaften, nicht mehr zurückerworben werden, sondern über ein Dauernutzungsrecht gem. §§ 31 ff. WEG im Eigentum der jeweiligen Gesellschaft bleiben.
Begründung
Mit Beschluss vom 11.03. / 24.03.2021 hat der Stadtrat neben dem Erwerb von Räumen für Kinderbetreuungseinrichtungen in Wohngebäuden für private Bestandhalter als zweite Möglichkeit zur Sicherung der dauerhaften Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtungen das Dauernutzungsrecht nach §§ 31 ff. WEG ermöglicht.
Das Anliegen des privaten Bestandhalters, welches diese neue Regelungsmöglichkeit bewirkt hat, war vor allem, eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu vermeiden. Sein Argument war der aufwendigere Abstimmungs- und Verwaltungsaufwand einer Eigentümergemeinschaft.
Wenn es tatsächlich weniger Aufwand bedeutet, ein dauerhaftes Nutzungsrecht solcher Räume in Wohngebäuden an Stelle einer WEG-Verwaltung zu vereinbaren, bietet sich ein solches Verfahren auch für die städtischen Gesellschaften an. Die städtischen Gesellschaften, die Wohnungen bauen, sind ja Bestandshalter erster Klasse.