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26. April 2023

Bürokratische Hürden bei der Beantragung einer Blue Card aus dem Ausland für Fachkräfte aus visumsfreien Drittstaaten?

Gemäß § 41 Abs. 1 AufenthV können Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

Qualifizierte Fachkräfte aus den oben genannten Ländern können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (u.a. ein Hochschulabschluss, ein Arbeitsvertrag sowie ein jährliches Mindestbruttogehalt von 58.400 Euro) die sogenannte Blaue Karte EU (engl. EU Blue Card) gem. der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen.

Die Landeshauptstadt München sieht eine Online-Beantragung der EU Blue Card jedoch nur für jene Menschen vor, die schon mit Wohnsitz in München gemeldet sind. Im o.g. Ausland wohnende hochqualifizierte Fachkräfte müssen nach Münchner Praxis immer noch das komplizierte, langwierige und kostenintensivere Verfahren des D-Visums über die entsprechenden Auslandsvertretungen abwickeln. Gem. § 7 Abs. 1 S. 3 der Bayerischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerrecht (ZustVAuslR) ist jedoch bereits jene Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ausländer, auch bei Beantragung aus dem Ausland, seinen Wohnsitz nehmen will.

Die Landeshauptstadt München sollte alles tun, damit dringend benötigte, hochqualifizierte Arbeitskräfte v.a. vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels, ihre Anträge auch aus dem Ausland online stellen können.

Deshalb fragen wir den Oberbürgermeister:

  1. Warum wird Menschen aus den o.g. Ländern mit visumsfreier Einreise und Aufenthalt entgegen § 7 Abs. 1 S. 3 ZustVAuslR nicht die Möglichkeit geboten, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Blue Card diese aus dem Ausland bereits Online bei der Ausländerbehörde zu beantragen?
  2. Warum ist es für den o.g. betroffenen Personenkreis nicht möglich, auch eine Hotelanschrift oder die Anschrift eines rechtlichen Vertreters (z.B. Anwalt, Familie, etc.) bei einer Onlinebeantragung anzugeben?
  3. Wie kann die Ausländerbehörde München die hochqualifizierten Fachkräfte in Zukunft bei der Beantragung der EU Blue Card besser unterstützen?
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