Grundsteueranstieg für Sportvereine mit Erbpachtverträgen verringern oder die Steuerschuld im Rahmen der Sportförderung ausgleichen
Das Referat für Bildung und Sport und die Stadtkämmerei werden beauftragt, die durch die Grundsteuerreform gestiegene Grundsteuerlast für Sportvereine, denen Grundstücke von der Stadt oder Dritten mittels Erbpachtverträgen überlassen werden, von der zusätzlich anfallenden Steuerschuld zu entlasten. Dem Stadtrat wird ein Verfahren zum Beschluss vorgelegt, wie dies ohne großen Verwaltungsaufwand erfolgen kann, bspw. durch Verzicht auf den Differenzbetrag zur ursprünglichen Steuerschuld oder durch eine entsprechende Änderung der Sportförderrichtlinie. Bei künftigen neuen oder erneut zu verlängernden Erbpachtverträgen, insbesondere bei Sportvereinen, ist eine solche Regelung im Vertragswerk vorzusehen.
Begründung
Das Referat für Bildung und Sport hat in der Beantwortung unserer Anfrage „Bringt die neue Grundsteuer die Münchner Sportvereine in Nöte? Schriftliche Anfrage gemäß § 68 GeschO Anfrage Nr. 20-26 / F 01105 von Herrn StR Prof. Dr. Hans Theiss, Frau StRin Dr. Evelyne Menges, Frau StRin Ulrike Grimm, Herrn StR Hans Hammer, Frau StRin Alexandra Gaßmann vom 29.01.2025“ folgende Auskünfte erteilt:
„Für einen steuerrechtlichen Erlass der Grundsteuer fehlt eine Rechtsgrundlage. Bei der langfristigen Überlassung eines städtischen Grundstückes an den Verein nach § 6 der Sportförderrichtlinien trägt der Verein im Falle eines Erbbaurechtsvertrags alle Grundstückskosten und Nebenkosten, mit Ausnahme der Erschließungskosten. Im Falle eines
Miet- oder Pachtvertrages trägt die Stadt die Grundsteuer. Für eine Übernahme der Grundsteuer durch die Stadt oder eine Bezuschussung im Rahmen der Sportförderrichtlinien ist derzeit kein Budget bzw. keine entsprechende Rechtsgrundlage (z.B. aufgrund eines Stadtratsbeschlusses oder nach den Sportförderrichtlinien) vorhanden.“
Für die wenigen Sportvereine, bei denen diese Vertragskonstellationen einschlägig sind, muss eine Möglichkeit geschaffen werden, die zusätzlichen Kosten zu erlassen, über eine unbürokratische Änderung der Sportförderrichtlinie oder eine Anpassung der Verträge eine Kompensationsmöglichkeit zu finden.