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1. August 2025

Keine Überbelastung des Luitpoldparks I – Eid-Fest-Feier am 8. Juni 2025

Am 8. Juni 2025 fand die Eid-Fest-Feier im Luitpoldpark statt.

Nach den uns bekannten Unterlagen wurde beim KVR eine Gestattung nach § 12 GastG beantragt. Inhalt ist die Gestattung für einen vorübergehenden Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderem Anlass. Ziel war die Feier des islamischen Opferfestes mit Speisen und Getränke für 3000 Besucherinnen und Besucher auf einer Fläche von 1.200 qm mit etwa 375 Biertischgarnituren.

Ferner wurde beim KVR beantragt, dieses Fest als öffentliche Vergnügungsveranstaltung im Freien in städtischen Grünanlagen mit Bühne und Live-Musik für insgesamt 7000 Besucherinnen und Besucher durchzuführen. Antragsteller für das Fest war der Muslimrat München e. V.

Diese Veranstaltung sollte großflächig im Luitpoldpark stattfinden, zwischen dem Bamberger Haus (Brunnerstr. 2) und dem Willi-Graf-Gymnasium (Borschtallee 26), sodass bis zu 7000 erwartete Besucherinnen und Besucher Platz finden.

Der Luitpoldpark ist eine städtische Grünanlage im Sinne der Grünanlagensatzung. Der Luitpoldpark dient insbesondere den Bewohnerinnen und Bewohnern von Schwabing West als Erholungsfläche für spielerische und sportliche Aktivitäten. Schwabing West ist der bevölkerungsdichteste Stadtbezirk Münchens mit 157 Einwohner pro Hektar. Um dies zu gewährleisten, sind insbesondere das Betreiben gewerblicher Aktivitäten aller Art, das Durchführen von Veranstaltungen aller Art sowie das Aufstellen von Pavillons grundsätzlich untersagt (§ 2 Abs. 2 ZIff. 1, 10 GrünanlagenS).

Die Genehmigung dieser Veranstaltung veranlasst folgende Nachfragen:

  1. Welches Referat hat nach welcher Rechtsgrundlage die Genehmigung für diese Veranstaltung mit Bewirtung in einer öffentlichen Grünanlage erteilt? Nach den Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Veranstaltungsrichtlinien) ist das KVR ausdrücklich für die Grünanlage Luitpoldpark nicht zuständig, (vgl. A. II. Veranstaltungsrichtlinien).
  1. Hat das Referat eine Ausnahmegenehmigung erteilt, um im Luitpoldpark eine solche Veranstaltung mit Zelten und Pavillons durchzuführen und Speise und Getränke auszugeben (vgl. § 3 GrünanlagenS). Wie wurden die widerstreitenden Interessen der öffentlichen Belange berücksichtigt?
  1. Wie hoch waren die Benutzungsgebühren (inklu. etwaiger Sondereinrichtungen)?
  1. Wie bewertet der Oberbürgermeister diese Veranstaltung? Einem Bericht des Bayerischen Rundfunks vom 7. Juni 2025 mit der Überschrift „Eid-Fest in München: Zwischen Feier und Vereinnahmung“ zufolge habe die Fachinformationsstelle Rechtsextremismus München (firm) darauf aufmerksam gemacht, dass sich „unter dem Deckmantel des Gemeinsamen“ bei der Veranstaltung in München auch islamistische Strukturen Raum verschaffen könnten „– zu Lasten einer Vielzahl nicht-extremistischer Akteure.“
  1. Wie kann sichergestellt werden, dass berechtigte religiöse Feiern nicht von „radikalen Akteuren“ missbraucht werden und diese sich „[…] als legitime Repräsentanten der muslimischen Community inszenieren – obwohl sie deren Vielfalt in Wirklichkeit nicht abbilden“?

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