Keine Überbelastung des Luitpoldparks II – Keine Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen
Die Grünanlagensatzung wird in § 3 dahingehend geändert, dass Ausnahmegenehmigungen dann nicht erteilt werden, wenn im Luitpoldpark Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen durchgeführt werden sollen.
Begründung
Am 8. Juni 2025 fand die Eid-Fest-Feier im Luitpoldpark statt.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen wurde beim KVR eine Gestattung nach § 12 GastG beantragt. Inhalt ist die Gestattung für einen vorübergehenden Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen. Ziel war die Feier des islamischen Opferfestes mit Speisen und Getränken für 3000 Besucherinnen und Besucher auf einer Fläche von 1.200 qm mit etwa 375 Biertischgarnituren.
Ferner wurde beim KVR beantragt, dieses Fest als öffentliche Vergnügungsveranstaltung im Freien in städtischen Grünanlagen mit Bühne, Live-Musik für insgesamt 7000 Besucherinnen und Besucher durchzuführen. Antragsteller für das Fest war der Muslimrat München e. V.
Diese Veranstaltung sollte großflächig im Luitpoldpark stattfinden, zwischen dem Bamberger Haus (Brunnerstr. 2) und dem Willi-Graf-Gymnasium (Borschtallee 26), so dass bis zu 7000 erwartete Besucherinnen und Besucher Platz finden.
Der Luitpoldpark ist eine städtische Grünanlage im Sinne der Grünanlagensatzung. Der Luitpoldpark dient insbesondere den Bewohnern von Schwabing West als Erholungsfläche für spielerische und sportliche Aktivitäten. Schwabing West ist der bevölkerungsdichteste Stadtbezirk Münchens mit 157 Einwohner pro Hektar. Um dies zu gewährleisten, sind Veranstaltungen aller Art grundsätzlich untersagt (§ 2 Abs. 2 ZIff. 1 GrünanlagenS).
Das Kreisverwaltungsreferat hat jedoch gem. § 3 GrünanlagenS die Möglichkeit, nach den Vorgaben der Satzung Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Um klarzustellen, dass öffentliche Belange bei einer Überbeanspruchung, wie vorliegend des Luitpoldparks, bei Massenveranstaltungen entgegenstehen, sollte die Satzung hier präzisiert werden, sodass der Besucherkreis bei ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen 200 Personen nicht überschreiten darf.