Anträge
12. April 2024

Konsumverbot im Cannabisgesetz

Die Stadtverwaltung stellt dem Stadtrat dar, wie sie die Regeln des Paragrafen 5 des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) umsetzt und deren Einhaltung durchsetzt.

 

Begründung

Seit dem 1. April 2024 gilt das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis. Landläufig herrscht die Meinung, der Konsum von Cannabisprodukten sei nun frei. Neben einer Reihe von Verboten im Gesetz beschreibt der § 5 im Kapitel 2, Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention, wo in der Öffentlichkeit nicht konsumiert werden darf:

 

§ 5

Konsumverbot

(1)  Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2)  Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,
  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3)  In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

 

Da es sich hier um Ordnungswidrigkeiten handelt, ist hier sicher auch die Landeshauptstadt München als Sicherheitsbehörde in Verantwortung.

 

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