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19. November 2024

Lärmschutzfenster

Immer wieder kommt zur Debatte, dass unter bestimmten Voraussetzungen zwingend solche Fenster einzubauen sind, die man nicht öffnen kann. Das gilt beispielsweise bei Kindertagesstätten, mit der Folge, dass teure Lüftungsanlagen eingebaut werden müssen.

Das gilt auch im Wohnungs- oder Bürobau, wenn die Lärmwerte am definierten Immissionsort die Grenzwerte überschreiten.

Dass in solchen Fällen ausreichend lärmschützende Fenster einzubauen sind, ist verständlich. Dass man aber dem Nutzer nicht zutraut, selbst zu entscheiden, wann er durch Öffnen der Fenster lüften und seine Wohnung, sein Büro dem Lärm aussetzt, ist weniger verständlich.

Deshalb frage ich den Oberbürgermeister:

  • In welcher Vorschrift ist geregelt, ab welchen Lärmgrenzwerten zwingend Fenster einzubauen sind, die man nicht öffnen kann?

 

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