Anträge
7. August 2025

Leih-Elektrokleinstfahrzeuge und Leihfahrräder als Sondernutzung

Die LHM betrachtet Leih-Elektrokleinstfahrzeuge und Leihräder als Sondernutzung und nimmt entsprechende Regelungen in die Sondernutzungsrichtlinie auf. Diese Regelungen sollen mindestens umfassen:

  1. Höchstmengen an Fahrzeugen im Stadtgebiet sowie Höchstmengen an einzelnen Standorten.
  2. Das Ausleihen und die Rückgabe werden an ausgewiesenen Standorten oder Bereichen erlaubt. Rund um diese Standorte oder Bereiche gilt es eine geeignete Abstellverbotszone zu definieren, die auch tatsächlich technisch durchgesetzt werden.
    1. Um den Kontrollaufwand möglichst gering zu halten, geben die Anbieter der Fahrzeuge den jeweiligen Standort direkt auch an die LHM weiter (für die Kunden und den Anbieter selbst steht diese Information bereits zur Verfügung).
    2. Bei einem falsch abgestellten Fahrzeug ist der Anbieter beauftragt, das Fahrzeug binnen angemessener Frist neu zu positionieren. Falls dies nicht geschieht, zieht das eine Strafzahlung nach sich. Die Überwachung erfolgt anhand der erhobenen Daten automatisch. (Falls die automatische Zahlungsaufforderung rechtlich nicht möglich ist, gehen die notwendigen Informationen nach Ablauf der Frist an die KVÜ bzw. Polizei, die den entsprechenden Verstoß feststellen.)
  3. Über einen in die Fahrzeuge integrierten bzw. zu integrierenden Lagesensor kann auch festgestellt werden, ob das Fahrzeug steht oder liegt. Falls das Fahrzeug liegt, ist es vom Anbieter binnen angemessener Frist wieder aufzustellen.

 

Begründung:

Leih-Elektrokleinstfahrzeuge und Leihfahrräder können eine wertvolle Option im Mobilitätsmix einer Großstadt sein. Viel zu häufig sorgen unachtsam abgestellte Fahrzeuge aber für Behinderungen im Fußverkehr und für gefährliche Situationen. Die Behandlung dieser Fahrzeuge als Sondernutzung erlaubt der LHM hier tatsächlich und wirkungsvoll ordnend einzugreifen.

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