Anträge
24. Oktober 2025

Lieferwagen am Obststand

Die Sondernutzungsregeln für Obststände außerhalb der Altstadt-Fußgängerzone werden dahingehend erweitert, dass die Sondernutzungserlaubnis auch die Anfahrt und das Abstellen des Händler-eigenen Lieferwagens umfassen kann.

Begründung

Es gibt Obstverkaufsstände auf Plätzen und an Straße, wo es im unmittelbaren Umfeld keine freien Parkplätze gibt. Die Obsthändler beliefern ihre Stände täglich mit frischer Ware mit dem eigenen Lieferwagen. Es ist sinnvoll, die Ware direkt aus dem Fahrzeug in den Verkaufsstand zu bringen. Das Fahrzeug darf dann an nicht störender Stelle auf dem Gehsteig, im Fußgängerbereich … abgestellt werden.

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