Plakatwildwuchs ordnen – Die Stadt muss eingreifen
Das Kreisverwaltungsreferat wird aufgefordert, umgehend die politischen Parteien, die nachhaltig gegen die Plakatierungsverordnung verstoßen, zu sanktionieren und diese Plakate kostenpflichtig zu entfernen.
Begründung
In der Landeshauptstadt München gibt es Regeln, wie Plakate im öffentlichen Straßenbild aufgestellt werden dürfen.
Dies dient zu einem der Verkehrssicherheit, aber zum anderen auch dem Orts- und Landschaftsbild und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern.
Vielfach werden einfach gehaltene Pappplakate auf Bambusstöcke oder einfachen
Holzlatten hochgestellt. Dieser Umstand ist erforderlich, um den per Satzung geforderten Bodenkontakt zu bekommen, aber die Plakate in einer wahrnehmbaren Höhe zu halten.
Diese Konstruktionen sind aber nicht unbedingt witterungsbeständig und zerfallen sehr leicht durch Regen und Wind. Übrig bleibt das Plakat dann oft in Einzelteilen am Boden neben dem
Holz- oder Bambushilfsmittel, da die Konstruktion von Beginn an ungeeignet war.
Dies führt zu einer Verschandelung des Stadtbilds, dem das Kreisverwaltungsreferat entschieden entgegengetreten muss.
Es gibt aber auch politische Bewerber, die Pappplakate an Masten und Schildern ohne Bodenkontakt befestigen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen die Münchner Richtlinie.
Auszug aus der städtischen Plakatierungsverordnung in der Fassung vom 01.09.2019:
§2 Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen
Absatz 5: Plakatständer oder Plakate dürfen nur mit direktem Kontakt zum Erdboden und nicht übereinander angebracht werden. Die maximale Größe des einzelnen Plakates ist auf 1 qm (DIN A 0) beschränkt. Die Oberkante des Plakates (einschließlich des Plakatträgers) darf eine maximale Höhe von 1,80 m ab Erdboden nicht überschreiten. Bäume dürfen durch Plakatständer und Plakate nicht berührt werden.