Anträge
26. November 2025

Prüfen und Anordnen von Gehwegparken in Laim

Die Stadtverwaltung wird gebeten, an folgenden Stellen in Laim die Möglichkeiten der Anordnung von Gehwegparken zu prüfen und, sofern rechtlich möglich, größtmöglich anzuordnen:

  1. Guido-Schneble-Straße östlich ab der Aindorferstraße
  2. Aindorferstraße südlich nach der Guido-Schneble-Straße Richtung Fürstenried Straße
  3. Camerloher nördlich zwischen der Guido-Schneble-Straße und Rushaimerstraße
  4. Saherrstraße südlich von der Reindlstraße bis zur Käpflstraße (Ausnahme der Zugang zur Kirche)
  5. Riegerhofstraße östlich bis Valpichlerstraße
  6. Valpichlerstraße südlich bis zur Ossietzkystraße
  7. Valpichlerstraße südlich und nördlich bis zur Von-der-Pforten-Straße
  8. Von-der-Pforten-Straße („Anliegerstraße“) westlich von der Valpichlerstraße bis zur Gotthardstraße
  9. Freiburger Platz südlich
  10. Agnes-Bernauer-Platz nördlich
  11. Willibaldstraße östlich vom Willibaldbaldplatz bis zur Rappstraße
  12. Lautensackstraße östlich zwischen Zschokkestraße und Wilhelm-Riehl-Straße
  13. Schrobenhausener Straße östlich zwischen Pfarrer-Endres-Weg und Ilse-Weber-Straße
  14. Behamstraße östlich zwischen Agnes-Bernauer-Str. und Veit-Stoß-Straße
  15. Veit-Stoß-Straße südlich zwischen Fürstenrieder Straße und Sandrartstraße
  16. Hogenbergstraße südlich zwischen Kirchmairstraße bis Parkhauszufahrt Einkaufszentrum oder bis Fürstenrieder Straße
  17. Burgkmairstraße östlich zwischen Fachnerstraße und Zschokkestraße
  18. Camerloherstraße nördlich ca. 15m westlich der Friedenheimer Straße
  19. Flotowstraße östlich zwischen Camerloherstraße und Hörkherstraße
  20. Aindorferstraße süd-westlich der Friedenheimer Straße bis Feuerwehrzufahrt
  21. Ilmmünsterstraße

Wo das Gehwegparken derzeit wegen kleinerer, leicht zu behebender Umstände nicht angeordnet werden kann (bspw. Belastbarkeit der Pflastersteine, Höhe der Borsteine, etc.), sollen eventuelle Umbauten unbürokratisch durch das Baureferat vorgenommen werden.

Begründung

In weiten Teilen Laims herrscht großer Parkdruck. Das über Jahrzehnte verbreitete und behördlich geduldete Gehwegparken wird in den letzten Monaten aber zunehmend sanktioniert. Die Verwaltungsvereinbarung zur Straßenverkehrsordnung erlaubt den Straßenverkehrsbehörden die Anordnung von Gehwegparken unter bestimmten Voraussetzungen: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind.“

Im Interesse des sozialen Friedens vor Ort sollte die Stadtverwaltung von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen.

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