Solidarischer KARTENTAUSCH
Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten eine Bezahlkarte, mit der sie Einkäufe tätigen und bis zu 50 Euro pro Monat abheben können. Diese Art und Höhe der Ausgabe von staatlichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde vom Münchner Stadtrat beschlossen, um unter anderem den Zweck der Zuwendung sicherzustellen.
Im Juli 2024 wurde die Kampagne „Solidarischer Kartentausch“ gestartet. Durch die Tauschaktion können Asylbewerber bei teilnehmenden Organisationen und Trägern gekaufte Supermarkt-Gutscheine gegen Bargeld umtauschen. Ein solches Vorgehen missachtet jedoch demokratisch legitimierte und von der Mehrheit getroffene Entscheidungen des Rechtsstaats. Dies stellt eine Umgehung des Prinzips der Bezahlkarte für Asylbewerber dar und eröffnet die Möglichkeit der Bezahlung für andere als die mit der Förderung bezweckten Zwecke.
Die umstrittene Aktion wird auch von städtisch geförderten Organisationen und Trägern aktiv beworben, was folgende Fragen aufwirft:
- Ist dem Sozialreferat bekannt, welche Organisationen und Träger die Kampagne unterstützen? Wenn ja, welche?
- Gibt es Gespräche mit Organisationen und Trägern über Änderungswünsche der Modalitäten der Bezahlkarte?
- Wird den Trägern und Organisationen die Möglichkeit der Petition gemäß Art. 17 des Grundgesetzes eröffnet?
- Ist eine Erhöhung der zur Verfügung stehenden Leistung von 50,- Euro geplant?
- Wie sieht die Stadtspitze, unabhängig von der rechtlichen Bewertung der Kampagne, die Umgehung des vom Stadtrat beschlossenen Ausgabesystems?
Ist bei einer weiteren Unterstützung der Kampagne eine Auswirkung auf die Zuschussgenehmigung möglich? - Können seitens der zuständigen Referate Instrumente des Ordnungsrechts eingesetzt werden oder ist ein Einsatz geplant, um die demokratisch legitimierte Entscheidung des Stadtrates gegen Umgehungsversuche durchzusetzen? Welche sonstigen Sanktionsmöglichkeiten sieht die Stadtspitze für die Tauschaktionen?