Anfragen
16. Mai 2024

Sonderrechte für den Stau?

Nach § 2 Abs. 5 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung) dürfen Plakatständer oder Plakate nur mit direktem Kontakt zum Erdboden und nicht übereinander angebracht werden. Dies gilt erst recht für Hohlkammerplakate.

Die verkehrlichen Bedenken gelten augenscheinlich wohl nicht für das Aufhängen von Plakaten in der Fürstenrieder Straße.

Deshalb fragen wir den Oberbürgermeister:

  1. Wer ist für die Stauplakate verantwortlich?
  2. Hat das KVR hier für das Aufhängen dieser Plakate ohne Bodenberührung eine Ausnahmegenehmigung erteilt?
  3. Falls ja, mit welcher Begründung wurde die Ausnahmegenehmigung erteilt? Weshalb wurden die sicherheitsrechtlichen Bedenken in diesem Fall anders bewertet?
  4. Falls nein, ist bereits eine Aufforderung an die Verantwortlichen ergangen, diese- wie bei den Wahlplakaten der politischen Parteien – binnen 3 Tagen zu entfernen?

 

Teilen
nach oben