Anträge
22. September 2022

Strategisches Konzept zum Einsatz der verkaufsoffenen Sonntage

Der Stadtrat möge beschließen:

Die Stadtverwaltung erstellt ein strategisches Konzept zum Einsatz der vier aufgrund von Bundesgesetzen und Landesverordnungen[1] zur Verfügung stehenden verkaufsoffenen Sonntage für 2023 und die Folgejahre auf Grundlage zu erwartender Besucherströme, Kreuzwirkungen mit Kongressen und stadtweiten Events, sowie bisherigen Einzelhandelsstatistiken. Insbesondere ist zu prüfen, ob die städtische Verordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses (LadenschlussV440) dahingehend abzuändern ist, dass

  • der bisher beschränkt freigegebene 3. Oktober ganz freigegeben wird (§5)
  • der bisher beschränkt freigegebene Faschings-Sonntag ganz freigegeben oder verschoben wird (§4)
  • der bisher beschränkt freigegebene erste Oktoberfest-Sonntag verschoben wird (§5)
  • der bisher noch ungenutzte 4te mögliche verkaufsoffene Sonntag oder Feiertag dem 1. Adventssonntag, falls dieser wie dieses Jahr im November liegt, oder alternativ dem Stadtgründungsfest zugeordnet wird.

Außerdem ist zu beantragen, dass die Münchner Innenstadt in die Liste der Tourismus-, Wallfahrts-, Erholungs- etc. Orte nach § 10 des Ladenschlussgesetzes und der sog. „Bayerischen Ladenschlussverordnung“ auf Landesebene aufgenommen wird und somit Souvenirläden (keine anderen Händler) dort auch an Sonn- und Feiertagen „Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinn des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind,“ also Souvenirs verkaufen können.

Bei der Entwicklung der Strategie sollten Erfahrungen aus anderen bayerischen Städten, die sowohl verkaufsoffene Sonntage als auch die Öffnung von Souvenirgeschäften in den Innenstadtbereichen bereits seit Jahren problemlos praktizieren (z.B. Nürnberg und Regensburg) berücksichtigt werden.

Um Ausgewogenheit und Akzeptanz der Strategie zu erreichen, sind im Rahme des Konzepts  die Belange und Argumente der Beteiligten, insbesondere der Kirchen und Gewerkschaften, zu beachten und dem Stadtrat darzulegen.

Begründung

Der Landeshauptstadt München stehen aufgrund von Bundesgesetzen und Landesverordnungen vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zu. Um entgegen dem Trend des Aussterbens des Einzelhandels in der Innenstadt zur Erholung gerade der kleinteiligen und mittelständischen innerstädtischen Wirtschaft nach coronabedingten Einbrüchen beizutragen, müssen diese nahezu frei terminierbaren Sonntage strategisch gut platziert werden. Hierfür wird ein differenziertes Konzept unter Beachtung der vorpandemischen Besucherströme und etwaiger Kreuzwirkungen mit besonderes besucherträchtigen Veranstaltungen in der Stadt benötigt.  Eine besondere Beachtung erfordert hierbei die, in der am Sonntag stark touristisch geprägten Innenstadt, nicht zu unterschätzende und an viele Einzelexistenzen gekoppelte Sonder- und Nischenrolle der Souvenirläden.

[1]

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 2 und 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773), der §§ 1 und 2 der Landesverordnung über den Ladenschluss in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten vom 12. Juli 1962 (GVBl. S. 104, ber. S. 234), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 1980 (GVBl. S. 490) und des § 2 Nr. 3 und 5 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des Sprengwesens (ArbSprV) vom 21. Oktober 1980 (GVBl. S. 535).

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