Tragfähigkeit der Überführung (Brückenbauwerk) der Fasangartenstraße über die BAB 8
Bis vor wenigen Jahren gab es beim oben genannten Brückenbauwerk der Fasangartenstraße eine brückennahe beidseitige Beschilderung (Zeichen 262) mit einer Tonnagenbeschränkung von 7,5 t ohne Ergänzungsbeschilderung und Einschränkungen.
Diese Beschilderung wurde in den vergangenen Jahren zu einem nicht exakt bekannten Zeitpunkt versetzt und ergänzt.
Aktuell existiert nachfolgende Beschilderung in Bezug auf die Belastungsfähigkeit des Brückenbauwerks bei dessen optionaler Querung:
- Aus Richtung Unterhachinger Straße kommend, an der Ecke Fasangartenstraße eine Beschilderung der Belastungsbegrenzung auf 7,5 t für die Weiterfahrt auf der Fasangartenstraße mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ ohne weitere Ergänzung
- Aus Richtung Balanstraße kommend, an der Ecke Fasangartenstraße eine Beschilderung der Belastungsgrenze auf 7,5 t für die Weiterfahrt auf der Fasangartenstraße mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ und dem Ergänzungsschild „250m“
- Eine weitere Beschilderung der Belastungsgrenze auf 7,5 t mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ ohne weitere Beschränkung in Fahrtrichtung Perlach zwischen der Auerspitzstraße und dem Brückenbauwerk.
Nach übereinstimmender Aussage der brückennah anwohnenden Anlieger fanden in den vergangenen Jahren, seit Versetzung der Schilder mit der Tonnagenbeschränkung sowie der Anbringung der Ergänzungsschilder weder erkennbare statische Überprüfungsmaßnahmen der Brückenbelastbarkeit noch Baumaßnahmen an der Brücke statt.
In Konsequenz bedeutet die aktualisierte Beschilderung mit Ergänzungsschildern, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und einem „Anliegen“ (z.B. Belieferung des Gartenbauunternehmens Badruk, Anfahrt der städtischen Humusaufbereitungsanlage, Anfahrt des Mazda-Händlers in der Fasangartenstraße, oder jedwede Umzugsfahrzeuge in die Siedlungsbereiche entlang der Fasangartenstraße zwischen der Unterhachinger Straße und der Balanstraße) sowohl aus Westen wie aus Osten eine Fahrt mit Querung des Brückenbauwerks über die BAB 8 erlaubterweise durchführen können, während die vormalige Beschilderung eine Querung des Brückenbauwerks aus beiden Richtungen mit einem Fahrzeuggesamtgewicht von mehr als 7,5 t absolut untersagte.
Wir fragen deshalb den Oberbürgermeister, um einen gefährlichen Schaden für das Brückenbauwerk sowie darüber, oder darunter fahrende Fahrzeuge und darin befindliche Personen zu vermeiden und einen möglicherweise auch juristischen Imageschaden der Stadt München zu verhindern:
- Wie hoch und aufgrund welcher statischen Erkenntnisse ist die Belastbarkeit des Brückenbauwerks der Fasangartenstraße über die BAB 8 nach deren Errichtung festgestellt worden und rechtfertigte dies eine grundsätzliche Tonnagenbeschränkung auf 7,5 t pro Fahrzeug bei einer Brückenquerung über viele Jahre?
- Wurde bei der Versetzung der Beschilderung zur Tonnagenbeschränkung sowie deren Ergänzung mit den Schildern „Anlieger frei“ möglicherweise verabsäumt, durch weitere Beschilderung jegliche Brückenquerung mit einem zulässigen Fahrzeuggesamtgewicht von mehr als 7,5 t auszuschließen, ohne dadurch eine Zu- und Abfahrt mit einer höheren Tonnage zu Grundstücken welche von Osten kommend zwischen der Unterhachinger Straße und dem Brückenbauwerk entlang der Fasangartenstraße, bzw. von Westen kommend zwischen der Balanstraße und dem Brückenbauwerk entlang der Fasangartenstraße liegen, grundsätzlich zu verhindern?
- Warum ist, von der Balanstraße Richtung Osten auf der Fasangartenstraße fahrend die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t haben und „Anlieger“ sind nur für eine Strecke von 250m, im weiteren Verlauf der Balanstraße bis zur erneuten Beschilderung nach Querung der Auerspitzstraße für „Anlieger“ aber wieder, einschließlich Querung des Brückenbauwerks, in Richtung Osten ohne Entfernungseinschränkung erlaubt?
- Entfällt jegliche Tonnagebeschränkung, auch für „Anlieger“ ab 250m nach Querung der Balanstraße auf der Fasangartenstraße in östlicher Richtung bis zur erneuten Beschilderung zwischen der Auerspitzstraße und dem Brückenbauwerk?
- Gab es in den vergangenen Jahren eine statische Ertüchtigung des Brückenbauwerks, welche einen vollständigen Entfall der Tonnagenbeschränkung bei Querung nach sich zog, bzw. rechtfertigte und ursächlich für die Versetzung und Ergänzung der Schilder zur Tonnagenbeschränkung mit dem Zusatz „Anlieger frei“ war?
- Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine korrekte Beschilderung der Fasangartenstraße zwischen der Balanstraße und der Unterhachinger Straße in beiden Fahrtrichtungen, bezogen auf die Befahrbarkeit von Straße und Brückenbauwerk über die BAB 8 möglich und umsetzbar, um dadurch eine auch rechtliche Sicherheit sowohl für den nutzenden Verkehr wie auch die Stadt München sicherzustellen?
- Sollte tatsächlich eine Befahrbarkeit des Brückenbauwerks in beiden Richtungen ohne Tonnagenbeschränkung für nutzende Fahrzeuge mit einem „Anliegen“ statisch seit Bau der Brücke möglich sein, warum ist dies dann nur auf „Anlieger“ beschränkt und warum war eine Querung des Brückenbauwerks bis vor wenigen Jahren für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t grundsätzlich verboten?