Anträge
26. April 2024

Umsetzung des Gesundheitsschutzes sowie des Kinder- und Jugendschutzes beim Cannabisgesetz

Die Landeshauptstadt München (LHM) wird aufgefordert, dem Stadtrat umfassend darzustellen, wie sie den im Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in §5 festgelegten Aspekten des Gesundheitsschutzes, des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Prävention in Zukunft gerecht werden und rechtssicher umsetzen will. Dabei wird dargelegt, durch welche Maßnahmen die LHM im öffentlichen Raum, sowie ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auf ihren jeweiligen Liegenschaften sicherstellen wollen, dass die in §5 definierten Konsumverbote auch eingehalten werden. Das gilt insbesondere für das Konsumverbot von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Begründung

Das Konsumcannabisgesetz legt großen Wert auf die Aspekte des Gesundheitsschutzes, des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Prävention. In §5 werden deshalb eine Reihe von Tatbeständen definiert, bei denen ein Konsumverbot von Cannabis gilt. Gerade an Lokalitäten wie Schwimmbädern, Sportstätten und Tierparks, die besonders stark von Familien mit Kindern oder Jugendlichen frequentiert werden, ist die Gefahr gegeben, dass die Vorgaben des KCanG, sei es auch aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit, durch die Cannabiskonsumenten nicht eingehalten werden. Die Stadt stellt deshalb dar, wie solche Fälle verhindert werden.

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