Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen – wie wendet die LHM die Kriterien an?
Am 31.03.2025 berichtete die Rathausumschau über das erste aufgehängte Verkehrszeichen „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen“ (Zeichen 277.1) in München.[1]
Auf der Regerbrücke soll damit das Überholen von Fahrrädern und anderen einspurigen Fahrzeugen verboten werden. Tatsächlich ist aber auch bislang das Überholen von einspurigen Fahrzeugen auf der Brücke verboten, da eine durchgezogene Mittellinie, eine Sperrfläche und die Notwendigkeit beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen innerorts einen Abstand von 1,5m einzuhalten, das Überholen an dieser Stelle ausschließt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Oberbürgermeister:
- Ist das Aufstellen des Verkehrszeichens 277.1 StVO nach der Verwaltungsvorschrift der StVO zulässig, wenn es lediglich die ohnehin gültige Regelung des Überholverbots von Radfahrerinnen und Radfahrern wiedergibt?
- Warum wurde genau an dieser Stelle nun beschildert, auf einen Antrag des BA 14 (20-26 / B 08590) unter vergleichbaren Umständen eine Beschilderung aber abgelehnt?
- Gilt das Überholverbot auch für Tram und Bus?
- Soll die Anordnungspraxis des Referats künftig weniger willkürlich, sondern nach einheitlichen Kriterien erfolgen?
- Wenn die bislang bestehende Regelung nicht eingehalten wird, wären dann nicht mehr Kontrollen zielführender als ein erneuter Hinweis?
- Wurde die zuständige Polizeiinspektion um vermehrte Kontrollen gebeten?
- Was hat die Beschilderung gekostet?
[1] https://ru.muenchen.de/2026/62/Ueberholverbot-auf-der-Regerbruecke-fuer-sichereren-Radverkehr-123644, zuletzt aufgerufen am 09.04.2026